Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)

Auszug


Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln

(LKV) Änderung vom 11. Mai 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1bis, 3 Bst. d und 8

1bis Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.

3 Auf Zutaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte:

d. im Falle von pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl: 1 g Erdnussöl pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel.

8 Bezüglich der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist jede Zutat im Sinne von Absatz 2, die in Anhang 1 aufgeführt ist, in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe umfasst das Wort «Enthält», gefolgt von der Bezeichnung der betreffende...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen