Verordnung über die Kantonspolizei (Polizeiverordnung).

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

Angeknüpft als:

Auszug


Verordnung über die Kantonspolizei (Polizeiverordnung).

Verordnung über die Kantonspolizei (Polizeiverordnung) 1

(Vom 22. März 2000)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Bst. e der Kantonsverfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1

Auftrag und Aufgaben 1 Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.

Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.

2 Die Kantonspolizei hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die Sicher heit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;

b) sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Verkehrs- sowie der gericht lichen Polizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht ergeben;

c) sie leistet den Verwaltungs- und Justizstellen Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen ist;

d) sie leistet der Bevölkerung Hilfe in Not.

§ 2

Zusammenarbeit Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen