Allgemeinverfügung über die Einschränkung des Inverkehrbringens von Guarkernmehl aus Indien

Auszug


Allgemeinverfügung über die Einschränkung des Inverkehrbringens von Guarkernmehl aus Indien

Allgemeinverfügung

über die Einschränkung des Inverkehrbringens von Guarkernmehl aus Indien

vom 18. September 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft,

gestützt auf Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung vom 26. Mai 19991 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln,

verfügt:

1. Partien von Guarkernmehl der Zolltarifnummer 1302 32 90 aus Indien zur Verwendung als Futtermittel sowie Partien von Futtermitteln mit einem Gehalt an Guarkernmehl...

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