Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Anpassung des Mindestumwandlungssatzes)

Auszug


Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Anpassung des Mindestumwandlungssatzes)

06.092

Botschaft

über die Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Anpassung des Mindestumwandlungssatzes)

vom 22. November 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen hiermit die Botschaft und einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

2003 M 03.3438 Für einen verbesserten Schutz des Vertrauens in die berufliche Vorsorge (S 1.10.03, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, N 6.12.04)

2002 P 02.3160 Umwandlungssatz. Spezielle Statistik zur Berechnung

(N 21.6.02 Egerszegi)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) enthält im Wesentlichen:

a. die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in vier Teilschritten ab

1. Januar 2008 bis zum Erreichen von 6,4 % per 1. Januar 2011;

b. die Erstellung eines Berichts für die Festlegung des Umwandlungssatzes in den folgenden Jahren, erstmals 2009 und danach alle fünf Jahre, wobei der Bericht Angaben über die Einhaltung des Leistungsziels enthält und bei Abweichung die möglichen Massnahmen skizziert;

c. den Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene, flankierende Massnahmen zum Leistungserhalt, da das verfassungsrechtliche Leistungsziel gewährleistet ist;

d. die automatische Anpassung des ordentlichen BVG-Rentenalters an dasjenige der AHV und die entsprechende Anpassung der Altersgutschriften.

9478

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 9478

1 Allgemeiner Teil 9482

1.1 Ausgangslage 9482

1.1.1 Umwandlungssatz Stand 1. BVG-Revision (Inkraftsetzung

1. Januar 2005) 9482

1.1.2 Notwendigkeit einer raschen Überprüfung der geltenden

Regelung 9485

1.1.3 2004: Einsetzung einer Arbeitsgruppe und Erarbeitung eines

Berichts 9487

1.1.4 Bericht der Arbeitsgruppe 9487

1.1.5 Beschlüsse der Eidgenössischen Kommission für berufliche

Vorsorge 9489

1.1.6 Konkrete Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission

für berufliche Vorsorge 9489

1.1.7 2006: Vernehmlassung und Ergebnis 9489

1.2 Prämissen 9491

1.2.1 Unveränderter Geltungsbereich: Beschränkung auf den obligatorischen Bereich 9491

1.2.2 Mindestvorschrift und Anrechnungsprinzip 9491

1.2.3 Solidaritäten 9492

1.2.4 Kein Einfluss auf die laufenden Renten 9492

1.2.5 Rentendeckungskapital und Austrittsleistungen 9493

1.2.6 Technische Grundlagen 9493

1.2.6.1 Technische Grundlagen: Perioden- und

Generationenkonzept 9493

1.2.6.2 Technische Grundlagen der 1. BVG-Revision 9498

1.3 Notwendigkeit der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes 9498

1.3.1 Vorbemerkungen 9498

1.3.2 Anpassung ab 1. Januar 2008 bis Erreichen von 6,4 Prozent

per 1. Januar 2011 9500

1.3.3 Massgrössen des Mindestumwandlungssatzes von 6,4 Prozent

im Jahr 2011 9501

1.3.3.1 Technische Grundlagen: Fortgeschriebene

Periodentafel BVG 2000 9501

1.3.3.2 Technischer Zinssatz von 3,35 Prozent

(Renditeerwartung von 3,85 Prozent) 9502

1.4 Technischer Zinssatz im Besonderen 9503

1.4.1 Überlegungen zum technischen Zinssatz 9503

1.4.1.1 Risikoarmer Zinssatz als Ausgangspunkt 9504

1.4.1.2 Zinsabschlag oder Renditezuschlag 9506

1.5 Mindestumwandlungssatz für Invalidenrenten 9508

1.6 Erneute Überprüfung 9509

1.6.1 Berichterstattung nach heutiger Regelung: alle 10 Jahre,

erstmals 2011 9509

1.6.2 Berichterstattung nach neuer Regelung: vor Erreichen

der 6,4 Prozentmarke (erstmals 2009) 9509

1.6.3 Periodische Überprüfung nach 2009: alle 5 Jahre

(statt alle 10 Jahre) 9511

1.6.4 Berichtsinhalt 9512

1.7 Auswirkungen der Gesetzesanpassung und flankierende Massnahmen 9512

1.7.1 Reduktion der Rente im Vergleich zur geltenden Ordnung 9512

1.7.2 Leistungsziel der 1. BVG-Revision 9514

1.7.3 Gründe für Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene,

flankierende Massnahmen 9515

1.7.3.1 Das Leistungsziel ist nicht gefährdet 9516

1.7.3.2 Entwicklung der Rente nach dem Altersrücktritt:

Schwächere Inflation, bessere Realwerterhaltung 9519

1.7.4 Flankierende Massnahmen: bei weiteren Senkungen ein Thema 9519

1.7.4.1 Ausgleich der Leistungseinbusse (Normalgeneration) 9519

1.7.4.2 Leistungsminderung bei der Übergangsgeneration 9521

1.7.4.3 Freiwillige flankierende Massnahmen 9521

1.7.4.4 BVG- und effektive Kosten bei einem vollen Ausgleich 9522

1.7.5 Abschliessende Beurteilung 9523

1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 9524

2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den vorgeschlagenen

Gesetzesänderungen 9525

3 Auswirkungen 9528

3.1 Finanzielle und personelle ...

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