Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) (Entwurf)

Bundesgesetz Entwurf über die Invalidenversicherung

(IVG)

(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20101,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den italienischen Text.

Ingress

gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1 und 112b Absatz 1 der Bundesverfassung3,

...

Art. 7 Abs. 2 Bst. e (neu)

2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:

e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 8a Abs. 2).

Art. 7b Abs. 3

3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.

1 BBl 2010 1817

2 SR 831.20

3 SR 101; Fassung gemäss Änderung vom ... (BBl 2010 1941).

Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). BG

Art. 8a (neu) Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und

Rentenbezügern

1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:

a. die Erwerbsfähigkeit vo...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen