Mitteilung über die einseitige Anwendung des Haager Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 20, 17. Mai 2011 › Einzig
Angeknüpft als:Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 20, 17. Mai 2011 › Einzig
Angeknüpft als:Auszug
Mitteilung über die einseitige Anwendung des Haager Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
Mitteilung
über die einseitige Anwendung des Haager Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung Seit Inkrafttreten der 108a2012108d des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19871 über das Internationale Privatrecht am 1. Januar 2010, gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Juli 20062 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung bis zum völkerrechtlichen Inkrafttreten als autonomes schweizerisches Recht. 17. Mai 2011 Bundesamt für Justiz1 SR 291 2 Siehe im Anhang hiernach. Einseitige Anwendung des Haager Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte AS 2011 an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung. Mitteilung Art. 11 Öffentliche Ordnung (ordre public) und international zwingende Vorschriften 1 Die Anwendung der nach diesem Übereinkommen bestimmten Rechtsordnung darf nur versagt werden, wenn die Wirkungen ihrer Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wären. 2 Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung derjenigen Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts, die unabhängig davon, welche Rechtsordnung durch die Kollisionsnormen bestimmt wird, auch auf internationale Sachverhalte angewendet werden müssen. 3 Die Anwendung von Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts über Voraussetzungen zur Herbeiführung der Drittwirkung oder die Rangordnung konkurrierender Rechte ist nach diesem Artikel nur zulässig, wenn die Rechtsordnung des Staates des angerufenen Gerichts die nach diesem Übereinkommen anzuwendende Rechtsordnung ist. Art. 12 Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung bei Mehrrechtsstaaten 1Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Arrêt de Tribunal Fédéral June 21 1995 | Arrêt de Tribunal Fédéral October 18 1985 | arrêt de ire cour de droit public, may 01, 1985 | Arrêt de IIe Cour de Droit Public, July 05, 1984 | Sentencia nº 2310 de Consiglio di Stato, May 26, 2010 | sentencia nº 293 de consiglio di stato, january 23, 2008 | Sentencia nº 4675 de Consiglio di Stato, August 28, 2008 | sentencia nº 3077 de consiglio di stato june 12 2009