Mitteilung über die einseitige Anwendung des Haager Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung

Auszug


Mitteilung über die einseitige Anwendung des Haager Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung

Mitteilung

über die einseitige Anwendung des Haager Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung

Seit Inkrafttreten der 108a2012108d des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19871 über das Internationale Privatrecht am 1. Januar 2010, gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Juli 20062 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung bis zum völkerrechtlichen Inkrafttreten als autonomes schweizerisches Recht.

17. Mai 2011 Bundesamt für Justiz

1 SR 291

2 Siehe im Anhang hiernach.

Einseitige Anwendung des Haager Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte AS 2011 an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung. Mitteilung

Art. 11 Öffentliche Ordnung (ordre public) und international zwingende Vorschriften

1 Die Anwendung der nach diesem Übereinkommen bestimmten Rechtsordnung darf nur versagt werden, wenn die Wirkungen ihrer Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wären.

2 Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung derjenigen Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts, die unabhängig davon, welche Rechtsordnung durch die Kollisionsnormen bestimmt wird, auch auf internationale Sachverhalte angewendet werden müssen.

3 Die Anwendung von Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts über Voraussetzungen zur Herbeiführung der Drittwirkung oder die Rangordnung konkurrierender Rechte ist nach diesem Artikel nur zulässig, wenn die Rechtsordnung des Staates des angerufenen Gerichts die nach diesem Übereinkommen anzuwendende Rechtsordnung ist.

Art. 12 Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung bei Mehrrechtsstaaten

1

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen