Gesetz vom 16. November 2009 über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAG)

Auszug


Gesetz vom 16. November 2009 über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAG)

ASF 2009_123 Gesetz

vom 16. November 2009

Inkrafttreten: ..............................

über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAG)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 133 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 7. Juli 2009; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Grundsätze Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz schafft einen direkten Finanzausgleich unter den Gemeinden. Art. 2 Ausgleichssystem 1 Die Ausgleichswirkungen werden mit zwei gesonderten Instrumenten erzielt, dem Ressourcenausgleich und dem Bedarfsausgleich. 2 Für die Beiträge des Kantons an die Gemeinden in ihrer Funktion als Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, für die Beteiligung der Gemeinden an Ausgaben des Kantons und für die Aufteilung von Gemeindeausgaben durch den Kanton werden keine Finanzausgleichskriterien verwendet. 3 Die Beträge an die Gemeinden, die nach diesem Gesetz begünstigt sind, werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

2. KAPITEL Ressourcenausgleich Art. 3 Ziel Ziel des Ressourcenausgleichs ist es, die Unterschiede im Steuerpotenzial der Gemeind...

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