Verordnung über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes

Auszug


Verordnung über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes

Verordnung über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 6. Juli 19831 über die Pflichtlagerhaltung von Zucker

Art. 1 Abs. 4

4 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Bewilligung ausgenommen.

2. Verordnung vom 6. Juli 19832 über die Pflichtlagerhaltung von Reis zu Speisezwecken

Art. 1 Abs. 4

4 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Bewilligung ausgenommen.

3. Verordnung vom 6. Juli 19833 über die Pflichtlagerhaltung von Speiseölen und Speisefetten sowie ihrer Rohstoffe und Halbfabrikate

Ingress

gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes4,

Art. 1 Abs. 4 und 5

4 Warenmengen bis 20 kg brutto oder 20 Liter können ohne Bewilligung eingeführt werden.

5 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Bewilligung ausgenommen.

1SR 531.215.11

2SR 531.215.12

3SR 531.215.13

4SR 531

Änderung ...

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