Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
Bundesblatt Nr. 48, 1. Dezember 2009 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 48, 1. Dezember 2009 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
09.082 Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. November 2009 Sehr geehrte Frau NationalratspräsidentinSehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung sowie zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf MerzDie Bundeskanzlerin: Corina Casanova Übersicht Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport soll totalrevidiert werden. Das neue Sportförderungsgesetz übernimmt die bewährten Prinzipien des geltenden Rechts; neu vorgesehen sind verschärfte Strafbestimmungen gegen Doping und eine Verstärkung der Bewegungsförderung bei Kindern und Jugend-lichen. Das neue Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport schafft die gesetzlichen Grundlagen für Bearbeitung von Personendaten. Der gesellschaftliche Nutzen von Sport und Bewegung ist politisch anerkannt und wissenschaftlich nachgewiesen. Sport vermittelt Lebensfreude und trägt zur Lebensqualität bei. Bewegung und Sport leisten wichtige Beiträge zur Gesundheit, ganzheitlichen Bildung, Entwicklung kognitiver Fähigkeiten, sozialen Kompetenz und Integration. Sportliches Leistungsvermögen und Bereitschaft zur Leistung sind nicht nur im Leistungssport, sondern auch im Alltag gefragte Qualitäten. Die Schweizer Bevölkerung betrachtet den Sport als wichtigen Lebensbereich. Rund 2 Millionen Menschen engagieren sich in 22 500 Sportvereinen. Etwa 350 000 Personen arbeiten ehrenamtlich im sportlichen Vereinsumfeld. Die Sportvereine leisten damit einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen. Der Staat soll sich im Sport auch in Zukunft nur subsidiär lenkend engagieren. Die Bereitstellung von Strukturen und Angeboten für den Sport ist und bleibt in erster Linie die Aufgabe der Sportverbände und der einzelnen Sportvereine. Im Vordergrund steht das private, freiwillige Engagement. Bund, Kantone oder Gemeinden werden dann tätig, wenn die Privatinitiative nicht genügt oder wenn das staatliche Engagement deutliche Effizienz- und Effektivitätsvorteile bringt. Manche übergeordnete Aufgaben können letztlich nur vom Bund wahrgenommen werden. Vor allem ermöglicht ein aktives Engagement des Bundes eine Steuerung der Sportentwicklung hin zu einer möglichst hohen Gesellschaftsnützlichkeit sportlicher Aktivitäten. Das Engagement des Bundes erfolgt dabei grundsätzlich in Abstimmung und subsidiär zu Massnahmen der Kantone und Gemeinden. Gestützt auf den verfassungsrechtlichen Auftrag über die Sportförderung (Art. 68 BV) legt das neue Gesetz die Grundsätze, Voraussetzungen und Modalitäten der Förderungsmassnahmen des Bundes fest. Der Entwurf übernimmt die bewährten Prinzipien des geltenden Gesetzes und bringt die bestehenden Förderungsmassnahmen in Einklang mit den Anforderungen des Legalitätsprinzips. Die Totalrevision orientiert sich an folgenden materiellen Zielen: - Bewegungsmangel von Kindern: Förderung des Sport- und Bewegungsverhaltens für Kinder durch Erweiterung des Programms Jugend+Sport für Kinder ab dem Jahr, in dem sie das fünfte Altersjahr vollenden, um der Zunahme der motorischen Defiziten und des Übergewichts vorzubeugen. 8190 - Sport in der Schule: Sicherstellung eines quantitativ und qualitativ genügenden Sportunterrichts an allen Schulen. Am bestehenden Schulsportobligatorium wird in Berücksichtigung der Bedürfnisse der einzelnen Schulstufen und in Respektierung der kantonalen Schulhoheit festgehalten. - Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen: Regelung der Stellung und Akkreditierung innerhalb der Hochschullandschaft. - Leistungssport: Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die subsidiäre Unterstützung des Leistungssports. - Doping: Gesetzliche Verankerung des Grundsatzes, wonach Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Sportwettkämpfen jederzeit Dopingkontrollen unterzogen werden können. Verankerung eines verbesserten Informationsaustausches der in die Dopingbekämpfung involvierten Stellen. Verschärfung der bisherigen Strafbestimmungen, um die Glaubwürdigkeit des Sports zu erhalten. - Finanzen: Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Mittelverwendung in der Sport- und Bewegungsförderung, um den haushaltspolitischen Zielen Nachachtung zu verschaffen. Die Rechtsgrundlagen für die elektronische Bearbeitung von Personendaten und den elektronischen Informationsaustausch werden in einem separaten Bundesgesetz über die Informationssysteme des ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Arrêt nº 1C 117/2008 de Ire Cour de Droit Public, August 12, 2008 | Procedura di consultazione DFE Modifica dei criteri per il diniego dell autorizzazione nel quadro della l... | Arrêt nº 1C 416/2008 de Ire Cour de Droit Public, September 24, 2008 | Arrêt de Tribunal Fédéral March 31 1995 | Sentencia nº 1039 de Consiglio di Stato February 26 2008 | Sentencia nº 4828 de Consiglio di Stato, September 17, 2008 | Sentencia nº 1538 de Consiglio di Stato April 10 2010 | Sentencia nº 1193 de Consiglio di Stato March 11 2010