Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)

Auszug


Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)

Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten

(Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)

vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

in Ausführung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 20062 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Rahmenbeschluss), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20083,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Um den Rahmenbeschluss umzusetzen, regelt dieses Gesetz: a. die Modalitäten des Informationsaustauschs auf Anfrage zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der Staaten, die mit d...

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