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Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG)
ASF 2009_096 Gesetz
vom 9. September 2009Inkrafttreten: ..............................über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG)Der Grosse Rat des Kantons Freiburggestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004, namentlich die Artikel 19 Abs. 2, 31 Abs. 2, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1, 84 Abs. 1, 88, 96 Abs. 2 und 131 Abs. 3; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 26. August 2008; auf Antrag dieser Behörde,beschliesst:1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Ziele 1 Dieses Gesetz regelt die Information der Öffentlichkeit über die staatliche Tätigkeit und das Zugangsrecht jeder Person zu amtlichen Dokumenten. 2 Es soll insbesondere: a) wesentlich zur Transparenz der staatlichen Tätigkeit beitragen; b) die freie öffentliche Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben fördern; c) das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen stärken. Art. 2 Geltungsbereich a) Im Allgemeinen Dieses Gesetz gilt für folgende öffentliche Organe: a) die Organe des Staates, der Gemeinden und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts; 1b) Privatpersonen und Organe privater Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, soweit sie rechtsetzende Bestimmungen oder Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erlassen können. Art. 3 b) Vorbehalte 1 Dieses Gesetz gilt nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübt werden. 2 Es gilt folgendermassen für die anerkannten Kirchen: a) Es gilt für die kirchlichen Körperschaften nur dann, wenn diese keine entsprechenden Bestimmungen erlassen haben. b) Es gilt nicht für die juristischen Personen des Kirchenrechts im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat. 2. KAPITEL Information der Öffentlichkeit 1. Öffentlichkeit der Sitzungen Öffentliche Sitzungen Art. 4 Öffentlich sind: a) die Plenarsitzungen der kantonalen, kommunalen und interkommunalen Legislativbehörden; b) die Sitzungen der übrigen parlamentsähnlichen Organe öffentlich-rechtlicher juristischer Personen, sofern die Zusammensetzung dieser Organe mit derjenigen einer Generalversammlung oder einer Delegiertenversammlung vergleichbar ist; c) die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden; vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in der Gesetzgebung über diese Behörden vorgesehen sind. 2 Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öff...See the full content of this document
