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Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)
Gesetzüber die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)Vom 24. Oktober 2006Der Grosse Rat des Kantons Aargau,gestützt auf die §§ 72 Abs. 3 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,beschliesst:1. Allgemeine Bestimmungen§ 1Gegenstand und ZweckDieses Gesetz regelta) die amtliche Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten,b) den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe,c) das Archivwesen.§ 2Geltungsbereich1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.2 Für die richterlichen Behörden gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen.3 Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Organe, soweit sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handeln. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 [1] gelten sinngemäss.4 Im medizinischen Bereich finden die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip subsidiär Anwendung, soweit dies mit der Natur der betroffenen Rechtsverhältnisse vereinbar ist.§ 3BegriffeDie folgenden Ausdrücke bedeutena) Amtliche Dokumente: Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn kumulativ1. das öffentliche Organ Verfügungsmacht über das Dokument hat, 2. sich das Dokument auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezieht und 3. Informationen sich auf einem beliebigen Informationsträger befinden;b) Nicht amtliche Dokumente: Al...See the full content of this document
