Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau

Law Number: 150.700

Linked as:



Extract


Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)

Gesetz

über die Information der Öffentlichkeit,

den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)

Vom 24. Oktober 2006

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 72 Abs. 3 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand

und Zweck

Dieses Gesetz regelta) die amtliche Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten,

b) den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe,

c) das Archivwesen.

§ 2

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.

2 Für die richterlichen Behörden gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen.

3 Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Organe, soweit sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handeln. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 [1] gelten sinngemäss.

4 Im medizinischen Bereich finden die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip subsidiär Anwendung, soweit dies mit der Natur der betroffenen Rechtsverhältnisse vereinbar ist.

§ 3

Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeutena) Amtliche Dokumente:

Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn kumulativ

1. das öffentliche Organ Verfügungsmacht über das Dokument hat,

2. sich das Dokument auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

bezieht und

3. Informationen sich auf einem beliebigen Informationsträger

befinden;

b) Nicht amtliche Dokumente:

Al...

See the full content of this document