Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

Auszug


Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

(VILB)

vom 5. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) und auf Artikel 35b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912 (ETHG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a2013e der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements;

b. die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) im Bereich der Logistik;

c. die Verfahren bei Differenzen.

2 Sie gilt nicht für die Infrastrukturanlagen des Bundes im Zusammenhang mit Nationalstrassen gemäss Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20074; das Immobilienmanagement der Nationalstrassen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 8. März 19605 über die Nationalstrassen.

Art. 2 Strategische Ziele

1 Der Bund stellt mit seinem Immobilien- und Logistikmanagement eine angemessene Versorgung mit Immobilien und Logistikgütern sowie die langfristige KostenNutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher. Er strebt dabei eine Erhöhung von Kostentransparenz, Kostenbewusstsein und wirtschaftlichem Verhalten unter besonderer Berücksichtigung der Lebenswegkosten an.

SR 172.010.21 1 SR 172.010 2 SR 414.110 3 SR 172.010.1

4 SR 725.111

5 SR 725.11

2008-2537 6279

Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 2008

3 Es stellt den BO die für ihre Bedürfnisse notwendigen Planungs- und Steuerungsinstrumente online zur Verfügung, insbesondere:

a. Antragsformulare;

b. Belegungspläne und Flächendaten über die Büro- und Verwaltungsgebäude;

c. Weisungen, Normen und Standards bezüglich Bau, Einrichtung, Betrieb und nachhaltigem Bauen;

d. Dokumentationen über die Organisation und Arbeitsweise des BBL.

4 Es führt regelmässig Kundenbefragungen durch.

Art. 19 Rechte und Pflichten der BO im Rahmen der Zusammenarbeit

1 Die BO der Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a2013e RV...

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