Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
Bundesblatt Nr. 2, 17. Januar 2006 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 2, 17. Januar 2006 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
05.079
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer) vom 23. November 2005 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung («Neue AHVVersichertennummer») mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Die Vorlage zur neuen AHV-Versichertennummer enthält drei Schwerpunkte: 1. Kernregelung: Das System der heutigen AHV-Nummer kommt an die Grenzen seiner Kapazitäten, weil sich die Generierung der Nummer auf personenspezifische Daten stützt. Dem heutigen System immanent ist, dass immer mehr Personen unter mehreren Nummern verwaltet werden müssen, dass beim Alphabetschlüssel Engpässe entstehen und in den nächsten Jahren zusätzliche Verwaltungsprobleme entstehen können, weil sich anhand der Nummer ab 2007 die über hundertjährigen Personen nicht mehr von den unter hundertjährigen unterscheiden lassen, womit das Risiko von Falschzahlungen steigt. Für eine effiziente Verwaltung drängt sich die Ablösung des heutigen Systems durch ein den modernen technischen Möglichkeiten Rechnung tragendes System ab 2008 auf. Kernelement der Vorlage ist die Einführung des neuen Systems zur Zuweisung einer «nichtsprechenden» AHVVersichertennummer (neuer Artikel 50c AHVG), zum grossen Teil gestützt auf automatisierte Meldungen aus dem informatisierten Standesregister im Zivilstandwesen (Infostar) und aus dem Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Die für diesen Informationsfluss notwendigen gesetzlichen Grundlagen hat das Parlament bereits vorausschauend im Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) geschaffen. Im Übrigen wird der Bundesrat für die Umsetzung der Kernregelung zur neuen AHV-Versichertennummer die einschlägigen Verordnungen anpassen müssen. 2. Sozialversicherungsnummer: Der Einsatz der heutigen AHV-Nummer ist gesetzlich nicht eingeschränkt und hat sich im Laufe der Zeit weit verbreitet. Diese Situation entspricht nicht den heutigen Bedürfnissen des Datenschutzes. Der Nutzen des weit verbreiteten Einsatzes liegt primär darin, dass im Bereich der sozialen Sicherheit die Koordination erleichtert wird. Die Vorlage enthält daher für alle in der Sozialversicherung tätigen Institutionen und Stellen eine Ermächtigung, die neue AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden. Soweit es um die vom Bund geregelte Sozialversiche-rung geht, ist vorgesehen, in jedem einzelnen Bundesgesetz die notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Soweit es um die kantonale Sozialversicherung (z.B. Familienzulagen) geht, ergibt sich die Ermächtigung zur Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer direkt aus dem AHVG. 3. Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer in weiteren Bereichen: Die Vorlage enthält eine Bestimmung (Art. 50e AHVG), welche definiert, unter welchen Bedingungen die Verwendung der AHV-Versichertennummer auch ausserhalb der Sozialversicherung zulässig ist. Grundsätzlich sollen die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betrauten Stellen in den Berei- chen Prämienverbilligung, Sozialhilfe, Steuern und Bildung die Versichertennummer systematisch verwenden können. Die Vorlage sieht im Anhang überdies die Schaffung besonderer gesetzlicher Grundlagen auf Stufe Bund in gewissen - eng mit der Sozialversicherung verbundenen Bereichen - vor (private Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- und Unfallversiche-rung, ausserobligatorische berufliche Vorsorge, Militärkontrolle, Steuern und ETH). Eine Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb dieses Kontextes ist möglich, sofern dafür auf Ebene Bund bzw. Kanton eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Mit diesem Scharnier, das gleichzeitig gewisse Minimalanforderungen an die Nutzerinnen und Nutzer stellt, wird der Weg frei, dass die neue AHV-Versichertennummer sich zu einer auf den Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden verwendeten administrativen Personenidentifikationsnummer entwickeln kann. Die einzelnen Ausbauschritte stehen jedoch unter einer demokratischen Kontrolle. Inhaltsverzeichnis Übersicht 502 1 Grundzüge der Vorlage 506 1.1 Ausgangslage 506 1.2 Die beantragte Neuregelung 507...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Strafprozessverordnung | Notifikation Bundesverwaltungsgericht Abteilung III | arrêt nº 9c 659/2010 de iie cour de droit social, november 10, 2010 | Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel | sentenza nº 875 de tribunali amministrativi regionali, puglia, t.a.r. - puglia - bari, march 16, 2006 | Sentenza nº 71 de Tribunali Amministrativi Regionali, Piemonte, T.A.R. - Piemonte - Torino, January 16, 2006 | Sentenza nº 2697 de Consiglio di Stato May 15 2006 | Sentenza nº 8233 de Tribunali Amministrativi Regionali Campania T.A.R - Campania Napoli September 22 2006