Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung)
Bundesblatt Nr. 25, 29. Juni 1999 › Seccion Unica
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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung)
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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung(Revision der freiwilligen Versicherung)vom 28. April 1999Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen einen Entwurf über die Ände-rung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit dem Antrag auf Zustimmung.Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.28. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:Die Bundespräsidentin: Ruth DreifussDer Bundeskanzler: François CouchepinÜbersichtSeit ihrer Schaffung im Jahre 1948 leidet die freiwillige Versicherung unter einem chronischen Defizit. Die vereinnahmten Beiträge machen nur drei Achtel der zur Finanzierung der Leistungen erforderlichen Beiträge aus (ohne Anteil der öffentli-chen Hand). Die fehlenden fünf Achtel werden von der Gesamtheit der Beitragszahlenden in der obligatorischen Versicherung getragen. Die obligatorische Versicherung, deren Ressourcen auf Grund der demographischen Entwicklung und der schwierigen Wirtschaftslage tendenziell geringer werden, sieht sich mittlerweile ebenfalls mit dem Problem der Finanzierung der eigenen Leistungen konfrontiert.Dieses strukturelle Ungleichgewicht erklärt sich im Wesentlichen mit dem freiwilligen Charakter der Versicherung und mit der Art ihrer Finanzierung, die derjenigen in der obligatorischen Versicherung nachgebildet ist. Da der Beitritt freiwillig ist, versichern sich im Wesentlichen nur diejenigen Personen, die eine Leistung erwarten können, die höher ist als die zu bezahlenden Beiträge, oder die im System verbleiben möchten. Zudem müssen sich die diplomatischen und konsularischen Vertretungen mangels Kontrollmöglichkeiten auf die Angaben der Versicherten bezüglich der Einkommen, auf denen die Beiträge berechnet werden, verlassen. So werden die Beiträge auf Grund von Einkommensgrundlagen festgesetzt, die tiefer sein können, als sie es in Wirklichkeit sind. Der Mangel an interner Solidarität verbunden mit den mangelnden Kontrollmöglichkeiten haben einen direkten Einfluss auf die Einnahmen in der freiwilligen Versicherung. Es ist aufschlussreich, dass 50 Prozent der freiwillig versicherten Personen den Mindestbeitrag bezahlen, wäh-rend es in der obligatorischen Versicherung nur gerade sieben Prozent sind. Ausserdem hat die freiwillige Versicherung zunehmend an Bedeutung verloren. Nur gerade 16 Prozent der im Ausland immatrikulierten Schweizer treten ihr bei. Angesichts der Entwicklung der ausländischen Systeme der Sozialen Sicherheit und der inzwischen abgeschlossenen Abkommen über die Soziale Sicherheit bildet die freiwillige Versicherung nicht mehr, wie das nach dem zweiten Weltkrieg der Fall war, die einzige Möglichkeit für einen Auslandschweizer, sich gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität zu versichern. Die freiwillige Versicherung ist nicht nur defizitär, auch ihre Struktur passt nicht mehr in die heutige Zeit. Der Bundesrat hat daher im Rahmen der Sanierungsmassnahmen für den Bundeshaushalt (1993) die Aufhebung der freiwilligen Versicherung vorgeschlagen. Das Parlament sprach sich für eine Sanierung der freiwilligen Versicherung aus, wies das Geschäft jedoch an den Bundesrat zurück mit dem Auftrag, er solle einen ausgewogeneren Entwurf ausarbeiten, welcher der Situation desjenigen Viertels der Auslandschweizer besser Rechnung tragen müsste, welches in einem Nichtvertragsstaat wohnt.Die vorgeschlagene Revision verfolgt ein doppeltes Ziel: Verwirklichung von Einsparungen, wie im Programm der Sanierungsmassnahmen der Finanzen 1993 vorgesehen, aber unter Beibehaltung eines minimalen sozialen Schutzes für Schweizer, die in einem Nichtvertragsstaat wohnen. Um das Defizit in der freiwilligen Versicherung zu verringern, schlägt der Bundesrat vor, den Kreis der Versicherten einzuschränken und das Beitragsvolumen mit folgenden Massnahmen zu erhöhen:- Einführung einer territorialen Begrenzung: nur Personen, die im Gebiet eines Staates ohne Sozialversicherungsabkommen wohnen, können beitreten;- Voraussetzung einer vorbestandenen Versicherungszeit von fünf aufeinanderfolgenden Jahren: die freiwillige Versicherung soll künftig nur noch Personen offenstehen, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden;- Erhöhung des Beitragssatzes von 9,2 auf 9,8 Prozent;- Aufhebung der sinkenden Beitragsskala;Die vorgeschlagenen Massnahmen schränken den Versichertenkreis beträchtlich ein. Dass eine Person nicht der freiwilligen Versicherung beitreten kann, heisst aber nicht zwingend, dass sie keinen Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat. Falls sie während mindestens einem Jahr Beiträge bezahlt hat, behält sie ihren AHV-Rentenanspruch, doch wird dieser im Verhältnis zur Anzahl der Beitragsjahre berechnet. Ausserdem können Personen, die vo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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