Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Erster Teil der 11. AHV-Revision) (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Erster Teil der 11. AHV-Revision) (Entwurf)

Bundesgesetz Entwurf über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

(Erster Teil der 11. AHV-Revision)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20051,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1a Abs. 2 Bst. c

2 Nicht versichert sind:

c. Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz sowie 4 (neu)

1 ... Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollen-dung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das

65. Altersjahr vollenden.

4 Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:

a. die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;

b. der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.

Art. 4 Abs. 2

2 Der Bundesrat kann das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit von der Beitragsbemessung ausnehmen.

1 BBl 2006 1957

2 SR 831.10

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 5 Abs. 3

3 Als massgebende...

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