Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Auszug


Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVV 2)

Änderung vom 10. und 22. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BSV» ersetzt.

Art. 9 Abs. 4

4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.

Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Art. 11 und 52c BVG)

Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 27g Sachüberschrift (Verweis) und Abs. 1bis

Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation

(Art. 53d Abs. 1, 72a Abs. 4 BVG und Art. 23 Abs. 1 FZG) 1bis Die Vorsorgeeinrichtungen, we...

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