Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Abgeschlossen am 22. März 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 20011

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Dezember 2001

In Kraft getreten am 1. März 2002

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Repbulik Österreich,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

1. Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Mannschaften und Material.

2. Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe bleiben unberührt.

Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens ...

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