Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) (Entwurf)

Bundesgesetz Entwurf über den Schutz von Marken und

Herkunftsangaben

(Markenschutzgesetz, MSchG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20091,

beschliesst:

I

Das Markenschutzgesetz vom 28. August 19922 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Institut» durch die Kurzbezeichnung «IGE» ersetzt.

Ingress erstes Lemma

gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung3,

Art. 9 Abs. 1

1 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft4 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.

Art. 10 Abs. 3

3 Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim IGE eingereicht werden.

1 BBl 2009 8533

2 SR 232.11

3 SR 101

4 SR 0.232.01/04

Markenschutzgesetz

Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text),

Bst. d und Abs. 2bis

2 Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:...

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