Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

Auszug


Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt

(Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

vom 19. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e und 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung: a. legt gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e die Ausnahmen vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG fest;

b. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Lebensmittel das Inverkehrbringen;

c. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften in Verkehr gebrachte Produkte die Marktüberwachung.

2 Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG werden in Artikel 2 festgelegt.

2. Abschnitt: Ausnahmen vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG

Art. 2 Ausnahmekatalog gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder C...

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