Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Heilmittel-Gebührenverordnung)

Auszug


Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Heilmittel-Gebührenverordnung)

Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts

(Heilmittel-Gebührenverordnung)

vom 22. Juni 2006

Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut), gestützt auf Artikel 65 Absätze 4 und 5 und 72 Buchstabe f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG) und Artikel 69 der Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 19962 sowie Artikel 30 der Vorläuferverordnung vom 29. Mai 19963,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Das Institut erhebt Gebühren: a. für die Verfügungen und Dienstleistungen (Verwaltungsakte), die es im Rahmen seiner Vollzugskompetenz im Bereich des Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts erbringt;

b. auf dem Verkauf zugelassener Arzneimittel in der Schweiz (Verkaufsabgabe).

Art. 2 Zahlungspflicht

1 Verwaltungsgebühren muss bezahlen wer: a. eine Verfügung veranlasst; b. eine Diens...

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