Europäisches Übereinkommen über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung (AGN)

Auszug


Europäisches Übereinkommen über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung (AGN)

Übersetzung1

Europäisches Übereinkommen über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung (AGN)

Abgeschlossen in Genf am 19. Januar 1996 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 21. August 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juli 1999

Die Vertragsparteien,

im Bewusstsein der Notwendigkeit der Förderung und Entwicklung des internationalen Transportes auf den europäischen Wasserstrassen,

in Anbetracht, der erwarteten Zunahme des internationalen Güterverkehrs infolge des weiter wachsenden internationalen Handels,

im Hinblick auf die Wichtigkeit der Rolle der Binnenschifffahrt als, im Vergleich zu anderen Binnenverkehrsträgern, ökonomisch und ökologisch vorteilhaftes Transportmittel, welches über freie Transportkapazitäten verfügt und somit die Möglichkeit einer Sozialkostenreduktion bietet sowie die negativen Auswirkungen der Binnentransporte auf die Umwelt verringert,

in der Überzeugung, dass es zur leistungsfähigeren und kundenfreundlicheren Gestaltung des internationalen Transportes auf Wasserstrassen in Europa, einschliesslich der Küstenschifffahrt mit Küstenmotorschiffen, unerlässlich ist, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen abgestimmten Plan für den Ausbau, die Entwicklung und den Bau für ein Wasserstrassennetz von internationaler Bedeutung und der für den Betrieb erforderlichen Infrastruktur festlegen, welcher sich auf international vereinbarte Infrastruktur- und Nutzungsparameter stützt2,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Bezeichnung des Netzes

1. Die Vertragsparteien nehmen die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens in der Form eines abgestimmten Entwicklungs-, und Bauplans eines Wasserstrassennetzes, nachstehend «Wasserstrassennetz von internationaler Bedeutung» oder «Wasserstrassennetz E» genannt, an in der Absicht, diese im Rahmen ihrer diesbezüglichen Programme auszuführen.

Das Wasserstrassennetz E im Sinne dieses Übereinkommens besteht aus den Wasserstrassen und Küstenstrecken, die von Küstenmotorschiffen befahren werden, sowie den Häfen von internationaler Bedeutung, die in den Anhängen I und II des vorliegenden Übereinkommens erwähnt sind2.

SR 0.747.207 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 7147). 2 Übereinkommen geändert anlässlich der 49. Sitzung der Arbeitsgruppe für Wasserstrassentransport der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Genf, vom 18.201320. Oktober 2005, mit Wirkung für die Vertragsparteien am 1. Juni 2007.

2006-2358 7147

Europäisches Übereinkommen über die grossen Wasserstrassen AS 2007 von internationaler Bedeutung

Wasserstrassennummer E Beschreibung des Verkehrsweges*

Hauptwasserstrassen Zweige 1 2 3 E 41 Klaipedabucht von Kurshskiy-Nemunas-Kaunas

E 50 St. Petersburg, über die Wasserstrasse baltische Volga bis

Vytegra-Rybinsk-Volga von Rybinsk nach Astrakhan über Nijni Novgorod, Kazan und Volgograd E 50-01 Kamamündung bis Solikamsk E 50-02 Rybinsk-Moskau E 50-02-02 Vo...

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