Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz [GVG])

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz [GVG])

Gesetz

über die Organisation des Grossen Rates und

über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat,

dem Regierungsrat und dem Obergericht

(Geschäftsverkehrsgesetz [GVG])

Vom 19. Juni 1990

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 86 Abs. 1 der Kantonsverfassung,beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1

Funktionsbezeichnung

Die im Gesetz und in der Geschäftsordnung genannten Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2

Wahl des

Grossen Rates

1 Der Regierungsrat ordnet die Erneuerungswahl des Grossen Rates spätestens auf den März desjenigen Jahres an, in dem die Amtsperiode zu Ende geht. [1]

2 Die Amtsperiode läuft am Vortag der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates ab.

3 Der noch amtierende Grosse Rat bestellt aus wieder gewählten Mitgliedern eine Wahlaktenprüfungskommission. Sie prüft die Wahlprotokolle, erstattet dem neu gewählten Rat in der ersten Sitzung Bericht und stellt Antrag über die Gültigkeit der Wahlen.

§ 3

Einberufung Leitung

Eröffnung

1 Der bisherige Ratspräsident beruft den neu gewählten Grossen Rat zur konstituierenden Sitzung ein.

2 Von den amtsältesten Mitgliedern des Grossen Rates eröffnet das älteste anwesende Mitglied die konstituierende Sitzung. [2]

§ 4

Wahlgenehmigung; Konstituierung

1 Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen. Er ist konstituiert, sobald die Wahlen von der absoluten Mehrheit der Mitglieder für gültig erklärt worden sind.

2 Mitglieder des Rates, deren Wahl beanstandet ist, befinden sich im Ausstand.

§ 5

Inpflichtnahme

1 Nach der Konstituierung des Rates legt jedes Mitglied, dessen Wahl für gültig erklärt worden ist, das Gelöbnis ab. Wer dieses verweigert, verzichtet damit auf sein Amt.

2 Die Gelöbnisformel ...

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