Botschaft über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg

Auszug


Botschaft über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg

05.074 Botschaft

über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg

vom 26. Oktober 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Bundesbeschluss über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhinde-rung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-handels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Oktober 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Prägende Ereignisse der jüngeren Vergangenheit, wie das Ende des Ost-West-Konfliktes und der daraus entstandene beschleunigte Globalisierungsprozess, haben auch die Kriminalitätsentwicklung beeinflusst. Die organisierte Kriminalität hat die innerstaatliche Dimension überschritten, sie zeigt zunehmend grenzüberschreitende Auswirkungen und hat sich zu einem der grossen Probleme internationaler Politik entwickelt. Auch die Schweiz ist von dieser Entwicklung nicht verschont geblieben. Zum Zwecke der effizienten Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind namentlich folgende strafrechtliche Massnahmen ergriffen worden: Die Unterstützung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation wurde unter Strafe gestellt, der Zugriff auf die finanzielle Basis des organisierten Verbrechens wurde verstärkt, insbesondere durch Bestrafung von Geldwäscherei und Korruption sowie durch die Verstärkung der Beschlagnahme und Einziehung der deliktisch erworbenen Erträge. Weiter wurde kürzlich die Verantwortlichkeit der juristischen Personen für entsprechende Delikte eingeführt. Ferner bestehen seit Anfangs 2002 zusätzliche Bundeskompetenzen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und komplexer Wirtschaftskriminalität. Allerdings kann der repressive Ansatz allein nicht den erhofften Rückgang solcher Straftaten bewirken. Vielmehr bedarf eine wirksame Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität auch zielgerichteter und koordinierter Strategien der Prävention und einer engen Zusammenarbeit auf nationaler und insbesondere auch auf internationaler Ebene.

Bislang gab es noch kein weltweites Instrument, das spezifische Massnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zum Gegen-stand hatte. Diese Lücke wird durch das vorliegende Übereinkommen geschlossen. Es vermindert die Unterschiede unter den nationalen Gesetzessystemen und setzt Standards für das innerstaatliche Recht. Weiter strebt es eine verbesserte und intensivere Zusammenarbeit unter den Staaten an, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität effektiver bekämpfen zu können.

Zur Erreichung dieses Ziels verpflichten sich die Vertragsstaaten insbesondere dazu, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation unter Strafe zu stellen, die vorsätzliche Geldwäscherei strafbar zu erklären, die Strafbarerklärung der vorsätz-lichen aktiven und passiven Korruption ausländischer Amtsträger zu prüfen, juristische Personen strafrechtlich, zivilrechtlich oder administrativ zu belangen, die Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten sicherzustellen, die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene in diesen Bereichen zu verbessern und sich um Präventionsmassnahmen zu bemühen.

Die Konvention wird durch die Zusatzprotokolle betreffend Menschenhandel, Menschenschmuggel und Feuerwaffen ergänzt. Das Feuerwaffenprotokoll ist nicht Gegenstand dieser Vorlage.

Das Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel befasst sich mit dem Kampf gegen den Handel mit Menschen zum Zwecke ihrer Ausbeutung, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Ausbeutung kann sexueller oder anderer Art sein (Arbeitsleistung, Entnahme von Organen). Strafbarkeit des Men-

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schenhandels, Prävention, Opferschutz und Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten sind die wichtigsten Inhalte dieses Protokolls. Dieses findet Anwendung auf Delikte grenzüberschreitender Natur, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt.

Das Zusatzprotokoll gegen Menschenschmuggel enthält namentlich die Verpflichtung, den illegalen und ausbeuterischen grenzüberschreitenden Schmuggel von Migrantinnen und Migranten und die Herstellung oder Beschaffung von gefälschten Dokumenten zu diesem Zweck unter Strafe zu stellen. Zudem haben die unterzeichnenden Länder Massna...

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