Protokoll zur Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (1956)

Auszug


Protokoll zur Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (1956)

Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (1956)

Abgeschlossen in Montreal am 3. November 1982

Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19852 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. September 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. November 1989

Die unterzeichneten Regierungen,

die dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island, abgeschlossen in Genf am 25. September 19563 (im folgenden «Abkommen» genannt), angehören, in der Erwägung, dass eine Änderung des Abkommens wünschenswert ist, haben folgendes vereinbart:

Kapitel I Änderungen des Abkommens

Art. 1

Artikel V des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:

«Artikel V

Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 321 166 US-Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragssc...

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