Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 19, 8. Mai 2007Einzig › Bundesgesetz

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Auszug


Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Bundesgesetz

über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen

(Transplantationsgesetz)

vom 8. Oktober 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 119a Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20012,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen.

2 Es soll dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen.

3 Es soll den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen, insbesondere den Handel mit Organen, verhindern und die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.

2 Es gilt nicht für den Umgang mit: a. künstlichen oder devitalisierten Organen, Geweben oder Zellen;

b. Blut, ausgenommen Blut-Stammzellen;

c. Blutprodukten;

d. Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen im Rahmen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen.

SR 810.21

Transplantationsgesetz AS 2007

6. Abschnitt: Transplantation

Art. 27 Bewilligungspflicht

1 Organe dürfen nur in Transplantationszentren transplantiert werden, die dafür über eine Bewilligung des Bundesamtes verfügen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;

b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das auch die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes der Lebendspenderinnen und Lebendspender sicherstellt;

c. die Qualität der Transplantationen gesichert ist.

3 Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen nach einheitlichen Kriterien aufzeichnen, auswerten und regelmässig veröffentlichen.

4 Der Bundesrat kann die Transplantation von Geweben oder Zellen von einer Bewilligung des Bundesamtes abhängig machen.

Art. 28 Beschränkung der Anzahl Transplantationszentren

Der Bundesrat kann die Anzahl Transplantationszentren in Absprache mit den Kantonen sowie unter Berücksichtigung der Entwicklung im Berei...

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