Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Auszug


Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Bundesgesetz Entwurf

über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen

(Transplantationsgesetz)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 119a Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20012,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen verhindern und die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen mensch-lichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.

2 Es gilt nicht für den Umgang mit:

a. künstlichen oder devitalisierten Organen, Geweben und Zellen;

b. Blut, ausgenommen Blut-Stammzellen;

c. Blutprodukten;

d. Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen im Rahmen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen.

3 Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen zur autogenen Transplantation ist nur Artikel 35 anwendbar. Der Bundesrat kann darüber hinaus für Organe, Gewebe oder Zellen zur autogenen Transplantation, die vor der Übertragung aufbereitet werden, Vorschriften zur Qualität und Sicherheit erlassen.

1 SR 101

2 BBl 2002 29

Transplantationsgesetz

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

a. Organe: alle Teile des Körpers, deren Zellen und Gewebe zusammen eine Einheit mit bestimmter Funktion bilden. Den Organen gleichgestellt sind Organteile, die in ihrer Funktion einem Organ gleich kommen sowie aus verschiedenen Geweben zusammengesetzte Körperteile, die eine bestimmte Funktion haben.

b. Gewebe: strukturierte Zellverbände, zusammengesetzt aus gleichen oder verschiedenen Zellen, die im Körper eine gemeinsame Funktion besitzen.

c. Zellen: einzelne Zellen, unstrukturierte Zellmassen sowie Zellsuspensionen,

die ausschliesslich aus gleichen Zellen bestehen.

d. Transplantatprodukte: aus menschlichen oder tierischen Organen, Geweben oder Zellen hergestellte Produkte, die oder deren Herstellungsve...

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