Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung des Getreidegesetzes und zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes
Bundesblatt Nr. 48, 7. Dezember 1999 › Seccion Unica
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Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung des Getreidegesetzes und zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes
99.082Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung des Getreidegesetzes und zur Änderung des Landesversorgungsgesetzesvom 4. Oktober 1999Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft die Entwürfe zur Aufhebung des Getreidegesetzes und zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:1995 P 95.3268 Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle(N 15.6.95, Meyer Theo)1998 P 98.3506 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung(N 18.12.98, Jaquet-Berger)Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.4. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen BundesratesDie Bundespräsidentin: Ruth DreifussDer Bundeskanzler: François CouchepinÜbersichtTeil IAm 29. November 1998 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss vom 29. April 1998 über einen befristet geltenden, neuen Getreideartikel (Art. 25 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung; Art. 196 Übergangsbestimmung Ziff. 6 nBV) deutlich gutgeheissen. Damit kann die Einführung des freien Markts beim Brotgetreide verwirklicht werden. Diese erfolgt durch die Aufhebung des Bundesgesetzes vom 20. März 1959 über die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz; SR 916.111.0) mit seinen Ausführungserlassen und die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die befristete Änderung des Getreidegesetzes (AS 1991 2629) sowie die Schaffung einer Übergangsbestimmung im Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1).Teil IIDas Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz [LVG]; SR 531) enthält in Artikel 4 Absatz 3 den Hinweis, dass die Bestimmungen über die Haltung von Vorräten an Brotgetreide vorbehalten bleiben. Dieser Vorbehalt zu Gunsten des Getreidegesetzes ist deshalb notwendig, «weil Landesversorgungs- und Getreidegesetz die gleiche Materie unter gleichen Voraussetzungen regeln, nämlich die Lagerhaltung im Rahmen der ständigen Bereitschaft» (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung; BBl 1981 III 420 f.). Um die Pflichtlagerhaltung für Brotgetreide weiterhin sicherzustellen, muss mit der Aufhebung des Getreidegesetzes (und dessen Ausführungsbestimmungen) das Landesversorgungsgesetz entsprechend angepasst werden.Das Landesversorgungsgesetz kennt eine obligatorische Pflichtlagerhaltung nur für Importprodukte, während das Getreidegesetz für die Brotgetreidepflichtlagerhaltung neben Import- auch Inlandgetreide heranzieht. Nach dem Landesversorgungsgesetz werden heute die Importeure mit dem Einfuhrbewilligungssystem zur Lager-haltung verpflichtet. Eine solche Bewilligung erhält nur, wer mit dem Bund einen Pflichtlagervertrag abschliesst. Die Überführung der Brotgetreidepflichtlagerhaltung ins Landesversorgungsrecht bedingt jedoch ein System, das sich für die Erfas-sung der Lagerpflicht sowohl von Inland- wie aber auch von Importprodukten eignet. Danach soll zur Lagerhaltung verpflichtet werden können, wer importierte oder im Inland hergestellte oder verarbeitete Waren zum ersten Mal in Verkehr bringt. Die lagerpflichtigen Kreise werden vom Bundesrat bestimmt, wobei diese Kreise aus Gründen der Praktikabilität möglichst eng gehalten werden sollen. Während für die Inlandprodukte das System des ersten Inverkehrbringens von Anfang an zwingend eingeführt werden muss, kann der Bundesrat für die einzelnen Importprodukte aber weiterhin das System der Einfuhrbewilligung zur Erfassung der Lagerpflicht beibehalten, es sei denn, die betreffende Branche wünscht einen Systemwechsel oderinternationales Recht zwingt die Schweiz zu einem solchen Wechsel, etwa im Rahmen von GATT/WTO oder der EU.Die Änderung des Landesversorgungsgesetzes bietet auch die Gelegenheit, andere Revisionspunkte aufzunehmen: So soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, Massnahmen nach dem Lan...
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