Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse

Auszug


Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse

Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse

vom 23. November 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051

(LGV), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung:

a. Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte;

b. Brot, Back- und Dauerbackwaren;

c. Teigwaren;

d. Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen;

e. Pudding, Crème.

2. Kapitel: Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte 1. Abschnitt: Definitionen

Art. ...

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