Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten

Auszug


Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten

Bundesgesetz Entwurf

über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 19992,

beschliesst:

I

Im Zuständigkeitsbereich der Bundeskanzlei wird der nachstehende Erlass wie folgt geändert:

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz3

Drittes Kapitel: Datenbearbeitung (neu)

Art. 57a

1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften kann jedes Bundesorgan nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz4

ein Informations- und Dokumentationssystem führen. Dieses System kann besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Bundesorgan kann Personendaten nur bearbeiten, wenn sie dazu dienen:

a. seine Geschäfte zu bearbeiten;

b. die Arbeitsabläufe zu organisieren;

c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet;

d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.

2 Nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des betreffenden Bundesorgans haben Zu-gang zu den Personendaten, und nur soweit sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen.

1 SR 235.1

2 BBl 1999 9005

3 SR 172.010

4 SR 235.1

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Organisation und Betrieb dieser Informations- und Dokumentationssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten.

II

Das Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird in der Fassung gemäss Anhang beschlossen.

...

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