Botschaft über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten

Auszug


Botschaft über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten

99.067

Botschaft über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten

vom 25. August 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zum Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten und zum Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten mit dem Antrag auf Zustimmung.

Durch diese Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen geschaffen oder angepasst und die Anforderungen der Artikel 17 Absatz 2 und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erfüllt werden.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin

Übersicht

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) verlangt, dass jegliche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen durch Bundesstellen ausdrücklich in einem formellen Gesetz festgelegt ist. Dasselbe gilt für den Fall, in dem Daten über ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Dieses Erfordernis muss erfüllt sein, sobald Daten tatsächlich bearbeitet werden. Allerdings sehen die Übergangsbestimmungen nach Artikel 38 Absatz 3 DSG vor, dass bestehende Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heisst bis zum 1. Juli 1998, benützt werden dürfen. Wegen grosser Verzögerungen bei der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen wurde diese Frist mit dem Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

Die vorliegende Botschaft umfasst die Gesetzesänderungen, mit welchen die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Datensammlungen in der Bundesverwaltung den Erfordernissen des Datenschutzgesetzes angepasst werden. Nicht erfasst werden von der Botschaft jene Gesetzesänderungen, welche im Rahmen von bereits eingeleiteten spezialgesetzlichen Revisionsvorhaben vorgenommen werden können. Eine wichtige Ausnahme bildet weiter die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Sozialversicherungswesens; die entsprechende Botschaft ist in Vorbereitung, womit auch in dieser wichtigen Materie die Gesetzesanpassung bis Ende 2000 möglich wäre.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

11 Anforderungen auf Grund des Bundesgesetzes über den Datenschutz

Das DSG ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Es gilt insbesondere für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane, und zwar unabhängig von der Bearbeitungsart oder der Art der bearbeiteten Daten. Das DSG sieht vor, dass die Personendaten nur rechtmässig beschafft werden dürfen. Ihre Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. Zudem müssen die Daten richtig sein. Sie dürfen lediglich zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich und gesetzlich vorgesehen ist. Ausserdem sind die Bundesorgane nur dann berechtigt, Personendaten zu bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die gesetzlichen Anforderungen sind noch höher, wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c DSG oder um Persönlichkeitsprofile handelt. Nach Artikel 17 Absatz 2 dürfen solche Daten nur bearbeitet werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird gemacht, wenn die Bearbeitung solcher Daten für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. a DSG), der Bundesrat es bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind (Art. 17 Abs. 2 Bst. b) oder die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Art. 17 Abs. 2 Bst. c). Die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen gelten auch für die Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG). So dürfen nach Artikel 19 Absatz 3 die Bundesorgane solche Daten nur zugänglich machen, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

Die Anforderungen des DSG stützen sich auf die in der Bundesverfassung festgelegten Grundrechte, die nur in schwerer Weise beschnitten werden dürfen, wenn es ein formelles Gesetz ausdrücklich erlaubt. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen, einschliesslich ihrer Bekanntgabe über Abrufverfahren, stellt eine solche Verletzung dar.

Beim Ink...

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