Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV)

Auszug


Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV)

Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer

(Geometerverordnung, GeomV)

vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3 Buchstaben b und c sowie 41 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20071 (GeoIG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Staatsexamen;

b. die Durchführung des Staatsexamens und die Verleihung des Patents;

c. das Register der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer;

d. die Berufspflichten der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer;

e. die Aufgaben und Organisation der Geometerkommission.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung zum Staatsexamen Art. 2 Grundsatz

Zum Staatsexamen für den Erwerb des Patents als Ingenieur-Geometerin oder -Geometer wird zugelassen, wer:

a. einen anerkannten Hochschulabschluss besitzt;

b. eine genügende theoretische Vorbildung nachweist; und

c. über eine mindestens zweijährige, stufengerechte Berufspraxis i...

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