Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)

Auszug


Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)

Verordnung über Geoinformation

(Geoinformationsverordnung, GeoIV)

vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 5, 6, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 120134, 14 Absatz 2, 15 Absatz 3 sowie 46 Absätze 1 und 4 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20071 (GeoIG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten).

2 Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten.

3 Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Nachführung: laufende oder periodische Anpassung der Geobasisdaten an Veränderungen von Standort, Ausdehnung und Eigenschaften der erfassten Räume und Objekte;

b. Historisierung: Festhalten von Art, Umfang und Zeitpunkt einer Änderung von Geobasisdaten;

c. Archivierung: periodisches Erstellen von Kopien des Datenbestands und

deren dauerhafte und sichere Aufbewahrung;

d. Eigengebrauch: Nutzung von Geobasisdaten: 1. im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde,

2. durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse, 3. in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation;

SR 510.620

Geoinformationsverordnung AS 2008

Art. 35 Dienste für Geometadaten

1 Die Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht.

2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

Art. 36 Sachbereichsübergreifende Geodienste

Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:

a. vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten;

b. vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne nach Artikel 34;

c. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugsrahmen (Art. 4);

d. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugssystemen und -rahmen (Art. 4 und 5) und anderen geodätischen Bezugssystemen und -rahmen (Art. 6);

e. vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten.

10. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden

Art. 37 Gewährung des Zugangs

1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gewährt anderen Stellen von Bund oder Kantonen auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten.

2 Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen