Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)
Bundesblatt Nr. 39, 3. Oktober 2006 › Seccion Unica
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Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)
06.077 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 6. September 2006 Sehr geehrte Herren PräsidentenSehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit die Botschaft und einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über Geoinformation mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 6. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz LeuenbergerDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Im Hinblick auf die strategische, politische, soziale und wirtschaftliche Rolle, welche der Geoinformation zukommt, in Berücksichtigung der neuen Technologien und Verfahren in diesem Bereich und in Anbetracht der heute unvollständigen gesetz-lichen Ordnung in diesem Gebiet, ist es - nach Inkrafttreten des neuen Artikels 75a der Bundesverfassung - dringend notwendig, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen an die veränderten Verhältnisse anzupassen sowie allenfalls ergänzende rechtliche Normen zu schaffen. Das neue Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) richtet sich an der vom Bundesrat am 15. Juni 2001 beschlossenen Strategie für Geoinformation beim Bund und dem vom Bundesrat am 16. Juni 2003 beschlossenen zugehörigen Umsetzungskonzept aus. Geodaten und Geoinformationen bilden in der heutigen Informations- und Wissensgesellschaft die Basis für behördliche Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art. Sie dienen zudem der Bevölkerung bei der Planung von Vorhaben und beim Abschluss von Rechtsgeschäften. Das Gesetz ist darauf ausgerichtet, das noch ungenutzte Potenzial der Geodaten für Verwaltung, Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft und Politik besser zu erschliessen. Für den Bund selbst stellt das Gesetz unter anderem die Grundlage zur Schaffung einer Nationalen Geodaten-Infrastruktur (NGDI) dar. Zudem bildet das Gesetz auch für die Tätigkeiten der Kantone und Gemeinden eine neue, gesicherte rechtliche Grundlage. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, in der richtigen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem auf nationaler Ebene verbindliche bundesrechtliche Standards für die Erfassung, Modellierung und den Austausch von Geodaten, insbesondere von Geobasisdaten des Bundesrechts, festgelegt, innerhalb der Bundesverwaltung Zuständigkeiten und Kompetenzen für eine Koordination der Geoinformation, eine einheitliche Klassifizierung sowie einheitliche Tarifierungsgrundsätze der grundlegenden Geoinformationen definiert und die Finanzierung, das Urheberrecht sowie der Datenschutz geregelt werden. Das GeoIG stellt mit seinen grundsätzlichen und allgemeinen Bestimmungen einen allgemeinen Teil des Geoinformationsrechts des Bundes dar. Soweit nicht andere Bundesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten, gilt dieser allgemeine Teil des GeoIG für die ganze Bundesgesetzgebung. Alle Geobasisdaten, die in der Bundesgesetzgebung geregelt sind, sollen grundsätzlich diesen allgemeinen Regelungen unterworfen sein. Für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) enthält das GeoIG ebenfalls Regelungen im Sinne eines koordinierenden allgemeinen Teils. In den Bereichen Landesvermessung, Landesgeologie und amtliche Vermessung erfüllt das GeoIG überdies die Funktion eines Fachgesetzes (Spezialgesetzes). Die Beschränkung auf diese drei Bereiche erfolgt einerseits aus der Sicht der Bundesverwaltung, weil es sich um Kernkompetenzen des Bundesamtes für Landestopo- 7818 grafie handelt, welches für die «Pflege» des Geoinformationsgesetzes zuständig sein wird, und andererseits aus fachlicher Sicht, weil die Geobasisdaten als solche (und nicht andere fachliche Kriterien) das Kernthema sind. Alle anderen durch den Bund zu regelnden Anwendungsbereiche von Geobasisdaten (z.B. Lärmkataster) werden weiterhin in der jeweiligen Fachgesetzgebung geregelt (z.B. Umweltschutzgesetz bzw. Lärmschutzverordnung). Dank der Harmonisierung der Geoinformationen können auf allen Staatsebenen und bei jedem Datenbezug wesentliche Kosten eingespart werden, weil die heute notwendige Umformung bestehender Datensätze und die Ersatzbeschaffung von nicht zugänglichen Daten entfallen. Die angestrebte Harmonisierung kann auf allen Ebenen mehrheitlich mittels bestehender Ressourcen (Personal und Finanzen) durchgeführt werden. Dabei wird man sich auf die bestehende dezentrale, föderalistische Organisation und auf die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft abstützen. Der Aufbau der Infrastruktur zur Harmonisierung der Geoinformationen wird nicht unerhebliche Investitionen verlangen. Die Kosten werden im Wesentlichen beim Aufbau der Organisationsstrukturen, beim Erstellen der Datenmodelle, beim Überführen von ...
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