Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)

Auszug


Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)

Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

(GUMG)

vom 8. Oktober 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3, 110 Absatz 1, 113 Absatz 1, 117 Absatz 1, 119 Absatz 2 Buchstabe f, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20022,

beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Zweck und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen:

a. im medizinischen Bereich;

b. im Arbeitsbereich;

c. im Versicherungsbereich;

d. im Haftpflichtbereich.

2 Es regelt ferner die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Auf die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ist das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 anwendbar.

3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, ist es auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar.

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Menschenwürde und die Persönlichkeit zu schützen; ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

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