Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)

Bundesblatt, November 26, 2002 (Nbr. 47)

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Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)

Bundesgesetz Entwurf

über genetische Untersuchungen beim Menschen

(GUMG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3, 110 Absatz 1, 113 Absatz 1, 117 Absatz 1, 119 Absatz 2 Buchstabe f, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20022,

beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Zweck und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen:

a. im medizinischen Bereich;

b. im Arbeitsbereich;

c. im Versicherungsbereich;

d. im Haftpflichtbereich.

2 Es regelt ferner die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Auf die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ist das DNA-Profil-Gesetz vom ...3 anwendbar.

3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, ist es auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar.

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Menschenwürde und die Persönlichkeit zu schützen;

b. missbräuchliche genetische Untersuchungen und die missbräuchliche Verwendung genetischer Daten zu verhindern;

c. die Qualität der genetischen Untersuchungen und der Interpretation ihrer Ergebnisse sicherzustellen.

1 SR 101

2 BBl 2002 7361

3 SR ...; BBl 2001 29

Genetische Untersuchungen ...

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