Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre.
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Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre.
Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre 1
(Vom 20. Februar 1970) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines § 1 3 Geltungsbereich 1 Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts. Flurgenossenschaften im Sinne des Art. 703 ZGB sind dem Gesetz unterstellt, dagegen nicht Allmeindkorporationen. 2 Als Funktionäre eines Gemeinwesens sind diesem G...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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