Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen.

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen 1

(Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975)

I. Kapitel Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden

Art. 1

Direkter Geschäftsverkehr 1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten...

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