Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien

Auszug


Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien

Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien

vom 19. Januar 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1,

verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang befinden, sind gesperrt.

2 A...

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