Botschaft zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG)
Bundesblatt Nr. 40, 10. Oktober 2006 › Seccion Unica
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Botschaft zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG)
06.074 Botschaft zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) vom 13. September 2006 Sehr geehrte Herren PräsidentenSehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf eines Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, sowie finanziellen Beiträge mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 13. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz LeuenbergerDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Die Schweiz hat eine lange Tradition als Gaststaat von internationalen Organisationen und Konferenzen, und die Gaststaatpolitik bildet einen Schwerpunkt der schweizerischen Aussenpolitik. Wie andere Staaten gewährt die Schweiz ausländischen Vertretungen sowie internationalen Organisationen und Konferenzen, denen sie auf ihrem Hoheitsgebiet Gastrecht gewährt, Vorrechte und Immunitäten. Ihre Gaststaatpolitik umfasst auch die Gewährung von gewissen finanziellen Beiträgen, insbesondere in Form von Darlehen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf. Dabei stützt sich der Bundesrat auf verschiedene Rechtsgrundlagen, insbesondere auf internationale Abkommen und Verträge, verschiedene Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und seine verfassungsmässigen Kompetenzen im Bereich der Aussenpolitik. Angesichts der Bedeutung der Gaststaatpolitik erachtet es der Bundesrat als notwendig, seine Praxis in diesem Bereich zu kodifizieren und die wichtigsten Mittel der Gaststaatpolitik in einem einzigen Gesetz zu regeln. Er unterbreitet den eidgenössischen Räten deshalb einen Gesetzesentwurf über die von der Schweiz als Gastland gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz GStG). Der Entwurf soll im Wesentlichen die verschiedenen bestehenden Rechtsgrundlagen im Bereich der Gaststaatpolitik zusammenfassen und die Entscheide, die direkt auf den verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundesrats beruhen, auf eine formelle Rechtsgrundlage stellen. Er definiert die potenziellen Begünstigten der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge in dem vom Völkerrecht bestimmten Rahmen, ausgehend vom Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und den Sitzabkommen mit Organisationen, die sich in unserem Land niedergelassen haben. Dann legt er die Bedingungen fest, unter denen diesen Begünstigten eine besondere Stellung und finanzielle Beiträge gewährt werden können. Die Entwicklung der multilateralen internationalen Beziehungen hat zu neuen Akteuren auf der internationalen Bühne geführt; dies schlägt sich in Artikel 2 des Gesetzesentwurfs nieder. Die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 3 aufgezählt werden, ergeben sich aus dem internationalen Gewohnheitsrecht und sind in zahlreichen internationalen Übereinkommen festgeschrieben; zudem sieht der Gesetzesentwurf wie im Völkerrecht üblich je nach Art des Begünstigten eine Abstufung des Geltungsbereichs der Vorrechte und Immunitäten vor. Bei den finanziellen Beiträgen soll der Gesetzesentwurf es dem Bundesrat erlauben, seine langjährige Praxis fortzuführen. 8018 Inhaltsverzeichnis Übersicht 8018 Abkürzungsverzeichnis 8022 Liste der Sitz- und Steuerabkommen 8023 1 Allgemeiner Teil 8025 1.1 Einleitung 8025 1.2 Geschichtlicher Überblick 8027 1.3 Ergebnisse der Vernehmlassung 8027 2 Besonderer Teil 8028 2.1 Aufbau des Gesetzes 8028 2.2 Kapitel 1: Gegenstand des Gesetzes (Art. 1) 8028 2.3 Kapitel 2: Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen 8030 2.3.1 Begünstigte 8030 2.3.1.1 Zwischenstaatliche Organisationen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) 8031 2.3.1.2 Internationale Institutionen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) 8031 2.3.1.3 Quasizwischenstaatliche Organisationen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c) 8032 2.3.1.4 Diplomatische Missionen, konsularische Posten, ständige Missionen und Sondermissionen (Art. 2 Abs. 1 Bst. d-g) 8034 2.3.1.5 Internationale Konferenzen (Art. 2 Abs. 1 Bst. h) 8036 2.3.1.6 Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe (Art. 2 Abs. 1 Bst. i) 8037 2.3.1.7 Unabhängige Kommissionen (Art. 2 Abs. 1 Bst. j) 8038 2.3.1.8 Internationale Gerichtshöfe (Art. 2 Abs. 1 Bst. k) 8039 2.3.1.9 Schiedsgerichte (Art. 2 Abs. 1 Bst. l) 8039 2.3.1.10 Andere internationale Organe (Art. 2 Abs. 1 Bst. m) 8040 2.3.1.11 Personen, die in offizieller Eigenschaft ständig oder vorübergehend für einen institutionellen Begünstigte tätig sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. a) 8042 2.3.1.12 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben (Art. 2 Abs. 2 Bst. b) 8044 2.3.1.13 Begleitpersonen (Art. 2 Abs. ...
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