Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Auszug


Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Diätfuttermitteln

(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

vom 26. Oktober 2011

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 8, 11, 15 Absatz 2, 16, 19 Absatz 3, 20, 21 Absatz 2, 25 Absätze 2 und 3, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 31 Absatz 1, 32 Absatz 6, 36 Absätze 1 und 2, 42 Absätze 5 und 6, 43 Absatz 2, 58 Absätze 1 und 2 und 69 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 (FMV), verordnet:

1. Abschnitt: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel

Art. 1 Technische Anforderungen an Futtermittel

Die Futtermittel müssen den technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften nach Anhang 1.1 entsprechen.

Art. 2 In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe

Die in Anhang 4.1 aufgeführten Stoffe sind für das Inverkehrbringen und die Verwendung als Futtermittel verboten oder eingeschränkt.

Art. 3 Verstärkte Kontrollen

1 Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel, deren Einfuhr verstärkten Kontrollen nach Artikel 58 FMV unterliegt. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.

2 Die Futtermittel, die in Anhang 4.2 Teil 1 aufgeführt sind, dürfen nur auf Voranmeldung über die Flughäfen Genf und Zürich eingeführt werden, wenn sie aus Ländern ausserhalb der EU in die Schweiz eingeführt werden.

3 Bei der Freigabe der kontrollierten Ware wird ein Begleitpapier nach Anhang 4.2 Teil 2 von der Kontrollstelle ausgefüllt, das die Ware bis zur Endverbraucherin oder zum Endverbraucher begleiten muss.

SR 916.307.1 1 SR 916.307

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2011

Anhang 1.1 (Art. 1 und 7)

Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt in Futtermitteln

1. Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 41 FMV müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist.

2. Die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln muss mindestens 95 Prozent betragen, sofern nicht ein anderer Anteil im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z.B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 Prozent betragen.

3. Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 Prozent betragen.

4. Werden Einzelfuttermittel dazu verwendet, andere Einzelfuttermittel zu denaturieren oder zu binden, kann das Erzeugnis weiterhin als Einzelfuttermittel gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Einzelfuttermittels, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Einzelfuttermittel durch ein anderes Einzelfuttermittel gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 Prozent des Gesamtgewichts betragen.

5. Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche darf höchstens 2,2 Prozent der Trockenmasse betragen. Der Gehalt von 2,2 Prozent darf jedoch überschritten werden bei: 2013 Einzelfuttermitteln; 2013 Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln; 2013 Mineralfuttermitteln; 2013 Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 Prozent aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen;

2013 Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 Prozent aus Fischmehl bestehen;

sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird.

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2011

6. Sofern im Anhang 1.2 oder im Katalog der Einzelfuttermittel kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt: 2013 5 Prozent bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten;

2013 7 Prozent bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 Prozent; 2013 10 Prozent bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten; 2013 14 Prozent bei anderen Futtermitteln.

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2011

Anhang 1.2 (Art. 8)

Kategorie von Einzelfuttermittel Obligatorische Angabe von

1. Grünfutter und Raufutter Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser

2. Getreidekörnern

3. Erzeugnissen und Nebe...

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