Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung

Auszug


Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung

00.052

Botschaft

zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung

(Fusionsgesetz; FusG)

vom 13. Juni 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zu einem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) und beantragen Ihnen, dem beiliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11011

Übersicht

Der vorliegende Entwurf regelt die privatrechtlichen Aspekte der Fusion, der Spaltung und der Umwandlung von Gesellschaften. Die neuen Bestimmungen sollen die bestehenden Vorschriften des Obligationenrechts über die Fusion und Umwandlung ersetzen und bedeutende Regelungslücken schliessen. Während das geltende Recht die Fusion nur für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften regelt, soll sie inskünftig für alle Handelsgesellschaften (Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), für Genossenschaften sowie für Vereine und Stiftungen gesetzlich geordnet werden. Weiter soll die Ände-rung der Rechtsform, die bis heute vom Gesetz nur für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung geregelt wird, generell vorgesehen werden, soweit die Strukturen der betroffenen Rechtsformen grundsätzlich vereinbar sind. Die Umwandlung bedingt in ihrer neuen Ausgestaltung keine Übertragung von Rechtsbeziehungen, sondern besteht in einem blossen Wechsel der Rechtsform unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Rechtsbeziehungen. Zusätzlich soll die Neustrukturierung von Unternehmen durch die Einführung des Rechtsinstituts der Spaltung erleichtert werden; die Spaltung erlaubt eine Neuzuteilung des Vermögens und der Mitgliedschaftsrechte. Schliesslich wird die Übertragung eines Unternehmens oder eines Teils davon durch das neue Instrument der Vermögensübertragung erleichtert.

Die neuen Regelungen der Fusion, der Spaltung und der Umwandlung erfassen sowohl Vorgänge unter Gesellschaften derselben Rechtsform (bspw. die Fusion von zwei Vereinen) wie auch solche unter Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform (bspw. die Fusion eines Vereins mit einer Genossenschaft). Die vorgeschlagene Neuordnung erstreckt sich ausserdem auf grenzüberschreitende Vorgänge, d.h. auf solche, an denen Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Staaten beteiligt sind. Erfasst werden ebenfalls Fusionen und Umwandlungen, die der Überführung von Instituten des öffentlichen Rechts in Gesellschaften des Privatrechts dienen (bspw. die Umwandlung einer Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft).

Der vorliegende Entwurf bezweckt, eine grössere Beweglichkeit innerhalb der Rechtsformen zu schaffen und eine optimale rechtliche Organisation von Unternehmensträgern zu ermöglichen. Der Entwurf gewährleistet weiter auch die für entsprechende Vorgänge erforderliche Rechtssicherheit und Transparenz unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Personen mit Minderheitsbeteiligungen. Er trägt dazu bei, die Rahmenbedingungen der Schweiz als Wirtschaftsstandort zu verbessern.

Um zu vermeiden, dass den neuen privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten Hindernisse entgegenstehen, die sich aus dem Steuerrecht ergeben können, wird dieses so teilrevidiert, dass die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtert wird. Der entsprechende Entwurf findet sich im Anhang.

Für eine ausführliche Zusammenfassung der Botschaft siehe Ziffer 1.3

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Die geltende gesetzliche Regelung

Die Aktienrechtsrevision von 1991 (Bundesgesetz vom 4.10.1991, in Kraft seit dem

1.7.1992; AS 1992 733) hat die gesetzliche Regelung der Fusion und der Umwand-lung von Gesellschaften nicht berührt. Die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind deshalb seit ihrem Inkrafttreten im Jahre 1937 unverändert geblieben. Sie sind durch einen punktuellen und kasuistischen Ansatz gekennzeichnet.

Das Obligationenrecht regelt nur die Fusion zwischen Aktiengesellschaften (Art. 748 ff. OR), zwischen Kommanditaktiengesellschaften (Art. 770 Abs. 3 OR) und zwischen Genossenschaften (Art. 914 OR). Eine Fusion von Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform sieht das Gesetz lediglich für den (sehr seltenen) Fall der Fusion einer Aktiengesellschaft mit einer Kommanditaktiengesellschaft vor (Art. 750, 770 Abs. 3 OR). Ferner enthält das Obligationenrecht Vorschriften für die Übernahme des Vermögens einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 715, 915 OR). ...

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