Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

Auszug


Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(VFV) Änderung vom 16. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Aufgaben der Auslandsvertretungen

Die Auslandsvertretungen unterstützen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres ...

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