Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan
Bundesblatt Nr. 17, 28. April 2009 › Seccion Unica
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Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan
Übersetzung1
Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan2 Präambel Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet), undJapan, beide zusammen nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet, in der Erkenntnis, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich rasch wandelndes weltweites Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet; im Bewusstsein ihrer langen Freundschaft und der Bande, die sich über viele Jahre erspriesslicher und gegenseitig vorteilhafter Zusammenarbeit entwickelt haben, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Zeitalter für ihre Beziehung einleiten wird; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und zu den Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Charta der Vereinten Nationen, und mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; im Glauben, dass ihre bilaterale Beziehung durch die Schaffung einer gegenseitig vorteilhaften wirtschaftlichen Partnerschaft mittels Handelsliberalisierung, Handelserleichterung und Zusammenarbeit verbessert wird; in der Überzeugung, dass die wirtschaftliche Partnerschaft einen nützlichen Rahmen für vertiefte Zusammenarbeit bieten, den gemeinsamen Interessen in unterschiedli-chen Bereichen gemäss den Vereinbarungen dieses Abkommens dienen und zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit sowie der Handels-, Investitions- und Arbeitskräfteentwicklung führen wird; in der Erkenntnis, dass eine solche Partnerschaft grössere und neue Märkte schaffen und die Attraktivität und Dynamik ihrer Märkte vergrössern wird; 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 Die Anhänge werden im Bundesblatt nicht veröffentlicht (s. Ziff. 12 der Botschaft; BBl 2009 2838). Die Originaltexte des Abkommens und der Anhänge können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internet-Seite des SECO http://www.seco.admin.ch konsultiert werden. Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft eingedenk des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19943 und des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen4 in Anhang 1A bzw. Anhang 1B des in Marrakesch am 15. April 1994 abgeschlossenen Marrakesch-Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation5; in Anerkennung der Bedeutung, die der Wahrung von Sicherheit im internationalen Handel ohne Schaffung unnötiger Handelshemmnisse und einer weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich zukommt; entschlossen, bei der Umsetzung dieses Abkommens danach zu streben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern und die Herausforderungen des Klimawandels angemessen anzugehen; im Glauben, dass dieses Abkommen das Fundament zu weiterer Kräftigung ihrer Zusammenarbeit in mannigfaltigen Wirtschaftsbereichen legt; und entschlossen, den Rechtsrahmen für eine wirtschaftliche Partnerschaft zwischen ihnen zu errichten; sind wie folgt übereingekommen: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zielsetzung Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung und Erleichterung des Waren- und Dienstleistungshandels zwischen den Vertragsparteien; (b) die Erhöhung von Investitionsmöglichkeiten und die Verstärkung des Schutzes für Investitionen und Investitionstätigkeiten in den Vertragsparteien; (c) die Förderung von Zusammenarbeit und Koordination zugunsten eines wirksamen Vollzugs von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften in jeder Vertragspartei; (d) die Sicherstellung des Schutzes von geistigem Eigentum und die Förderung der Zusammenarbeit in diesem Bereich; (e) die Erhöhung von Gelegenheiten für Anbieter der Vertragsparteien, an öffentlichen Beschaffungen in den Vertragsparteien teilzunehmen; und (f) die Schaffung von wirksamen Verfahren zur Umsetzung dieses Abkommens und zur Streitbeilegung. 3 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 4 SR 0.632.20, Anhang 1 B5 SR 0.632.20 Abkommen zwischen der Schweiz und Japan über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft Art. 2 Geltungsbereich Sofern in diesem Abkommen, soweit anwendbar, nicht anders bestimmt, gilt dieses Abkommen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien. Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (a) bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei: (i) in Bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan und das gesamte Gebiet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des Meeresbodens und dessen Untergrunds, über das Japan in Übereinstim...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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