Gesetz vom 27. Juni 2006 über das Freiburger Spitalnetz (FSNG)Inkrafttreten: 01.01.2007

Auszug


Gesetz vom 27. Juni 2006 über das Freiburger Spitalnetz (FSNG)Inkrafttreten: 01.01.2007

ASF 2006_060 Gesetz

vom 27. Juni 2006

Inkrafttreten : ..............................

über das Freiburger Spitalnetz (FSNG)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 68 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 13. März 2006; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 1 Dieses Gesetz fasst die bestehenden öffentlichen Spitaleinrichtungen mit Ausnahme des Kantonalen Psychiatrischen Spitals Marsens im Freiburger Spitalnetz (FSN) zusammen, um eine gute Pflege zu gewährleisten, deren Kosten unter Kontrolle bleiben. 2 Es regelt die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung des FSN. Art. 2 Geltungsbereich Das Gesetz gilt für das FSN und seine Standorte sowie für das Interkantonale Spital der Broye; die besonderen Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt bleiben vorbehalten. Art. 3 Vorbehalt Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über den Betrieb der Institutionen des Gesundheitswesens bleiben vorbehalten.

Art. 4

Einsetzung des FSN a) Stellung und Sitz

Das FSN ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird administrativ der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion 1) des Staatsrats zugewiesen. 2 Es ist selbständig in den Grenzen des Gesetzes. 3 Es hat seinen Sitz in Freiburg. 3 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales. Art. 5 b) Tätigkeiten 1 Das FSN erteilt Leistungen auf den folgenden Gebieten: a) stationäre Pflege; b) ambulante Pflege; c) Notfallpflege; d) Prävention; e) Unterstützung der kranken Person in soziale...

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