Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Auszug


Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

vom 9. Dezember 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung verordnet:

1. Abschnitt: Beitragsberechtigte

Art. 1

1 Beitragsberechtigt sind die Trägerschaften der Einrichtungen nach den Artikeln 2 und 5 sowie die Strukturen nach Artikel 8.

2 Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Einrichtungen nicht der Vereinbarkeit von Beruf oder Ausbildung mit den Familienpflichten dienen, sowie Einzelpersonen und gewinnorientierte Gesuchstellende.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an Kindertagesstätten

Art. 2 Kindertagesstätten

1 Als Ki...

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