Botschaft über die Finanzhilfe 2000-2004 an die Schweiz Tourismus

Auszug


Botschaft über die Finanzhilfe 2000-2004 an die Schweiz Tourismus

99.050

Botschaft über die Finanzhilfe 2000-2004 an die Schweiz Tourismus

vom 19. Mai 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Finanzhilfe 2000-2004 an die Schweiz Tourismus mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin

Übersicht

Gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Verkehrszentrale vom

21. Dezember 1955 (Stand 1. Juli 1995) gewährt der Bund der öffentlich-recht-lichen Körperschaft «Schweiz Tourismus» im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung hat alle fünf Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss zu bestimmen.

Die laufende Beitragsperiode endet am 31. Dezember 1999. In einem neuen Bundesbeschluss soll der Körperschaft für die Beitragsperiode 2000-2004 eine Finanzhilfe von 190 Millionen Franken gewährt werden. Dies bedeutet gegenüber der vorangegangenen Finanzierungsperiode eine Aufstockung von 22 Millionen Franken für fünf Jahre. Mit diesen zusätzlichen Mitteln sollen die während der vergangenen Tourismuskrise verlorenen Marktpositionen soweit als möglich wieder zurückgewonnen werden.

Die «Schweiz Tourismus» will mit einer ergebnisorientierten Strategie und unter Einsatz neuester Instrumente des Destinationsmarketings und der Informationstechnologie zusätzliche Übernachtungen und Umsätze für den Schweizer Tourismus schaffen.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

11 Ausgangslage: Notwendige Festlegung des Zahlungsrahmens 2000-2004 Die «Schweiz Tourismus ST» ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Bundes mit Sitz in Zürich. Sie hat auf Grund des Bundesgesetzes über die Schweizerische Verkehrszentrale vom 21. Dezember 1955 (SR 935.21) (Stand 1. Juli 1995) die Nachfrage für die Schweiz als Tourismusland zu fördern. Bis zur letzten Teilrevision vom 16. Dezember 1994 wurde die Finanzhilfe an die vormals mit «Schweizerische Verkehrszentrale SVZ» bezeichnete Bundesinstitution periodisch auf ...

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