Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Auszug


Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

Bundesgesetz

über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20051,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Gesetze werden erlassen:

1. das Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz), in der Fassung gemäss Anhang 1;

2. das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), in der Fassung gemäss Anhang 2;

3. das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG), in der Fassung gemäss Anhang 3.

II

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch2

Schlusstitel Art. 39

2. Amtliche

Vermessung

a. Finanzierung

1 BBl 2005 6029

2 SR 210

3 BS 2 3

1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam.

2 Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Diese bildet die Grundlage für die in Programmvereinbarungen festgelegten Globalbeiträge des Bundes.

3 Kosten von Vermessungen, die nach der Fassung dieses Artikels vom 10. Dezember 19073 bewilligt wurden, werden nach bisherigem Recht getragen.

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

2. Strafgesetzbuch4

Art. 372 Abs. 3

3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.

3. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19845 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 1 Bst. a

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen sollen dazu beitragen:

a. die einheitliche Anwendung der Vorschriften und Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugsrechts sicherzustellen;

Art. 3 Abs. 1 Bst. a und abis sowie 3

1 Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:

a. eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach; der Bundesrat legt die Anforderungen an den Bedarfsnachweis fest;

abis. für Bauvorhaben zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen liegt die

Zustimmung des betroffenen Konkordates respektive der zuständigen kantonalen Behörde vor;

3 Ist der bundesrechtskonforme Vollzug im Kanton, in dem das Bauprojekt verwirklicht werden soll, nicht sichergestellt, so können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Beiträge, die der Behebung eines Missstandes dienen, können nicht gekürzt oder verweigert werden.

Art. 4 Höhe der Beiträge

1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten.

2 Die anerkannten Baukosten werden in der Regel auf Grund von Pauschalen berechnet; dabei sind Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze.

3 Erfüllt die Einrichtung nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2, so wird der Bundesbeitrag entsprechend herabgesetzt.

4 Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet.

4 SR 311.0; AS 2006 3459

5 SR 341

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

Art. 7 Abs. 3

3 Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigte...

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