Botschaft zum Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG)

Auszug


Botschaft zum Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG)

00.078

Botschaft

zum Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur

(Filmgesetz, FiG)

vom 18. September 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11103

Übersicht

Seit der Inkraftsetzung des heute noch geltenden Filmgesetzes im Jahre 1962 haben die gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen weltweit zu enormen Veränderungen in der Film- und Audiovisionsbranche geführt. Das verlangt nach Anpassungen in der Filmkulturpolitik. Das heutige Filmgesetz ist in seinen Instrumenten veraltet.

Nach Artikel 71 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 kann der Bund die Schweizer Filmproduktion und Filmkultur fördern und Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen. Der vorliegende Gesetzesentwurf hat zum Ziel, nicht nur den heutigen Bedürfnissen und Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sondern auch mittel- bis langfristig eine solide und sinnvolle Grundlage für Filmproduktion und Filmkultur in der Schweiz zu bilden. Der Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur steht auf zwei Säulen: einem modernen Instrumentarium der Filmförderung und einem liberalisierten Regelungswerk, das aber doch Gewähr für ein Weiterbestehen der heute in Europa einmalig vielfältigen Filmlandschaft bietet. «Durch Vielfalt zur Qualität» heisst das Leitmotiv des neuen Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur. Film wird unabhängig von technischen Verfahren definiert.

Die Ziele und Richtlinien der Filmförderungspolitik sollen in zeitlich begrenzten Förderungskonzepten, die vom Departement des Innern erlassen werden, festgehalten werden. Die Förderungsinstrumente werden selektiv und erfolgsabhängig ausgestaltet. Sowohl die Förderungskonzepte als auch die Förderungsinstrumente werden regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft. Zur Finanzierung der Filmförderung für Produktion und Auswertung wird ein mehrjähriger, vom Parlament festzulegender Zahlungsrahmen vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf enthält, wie das die Bundesverfassung vorsieht, im Weiteren Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots. Im Be-reich Verleih und Kino wird die bisherige Bewilligungspflicht durch eine einfache Registrierungspflicht ersetzt, die an rein formale Kriterien anknüpft. Auskunfts- und Meldepflichten sollen die notwendigen Daten für die Wahrnehmung der Bundesaufgaben der Filmkulturpolitik erbringen. Trotz der in der Vernehmlassung erhobenen Forderung soll auf eine Bewilligungspflicht für grosse Kinokomplexe verzichtet werden. Eine Bewilligungspflicht ist zu dirigistisch und kaum sinnvoll durchführbar. In einer gemeinsamen Erklärung von PROCINEMA und CINESUISSE vom

7. August 2000 in Locarno haben die Dachorganisationen der Filmbranche ihren Willen bekundet, mit freiwillig unter ihnen vereinbarten Massnahmen zu einem vielfältigen Filmangebot beizutragen. Erst wenn diese Massnahmen nicht greifen, soll eine Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt erhoben werden. Die Vorschriften zu Verleih und Kino sind somit äusserst liberal ausgestaltet und bauen auf der Eigenverantwortung der Marktteilnehmer und -teilnehmerinnen auf.

Schliesslich regelt der Gesetzesentwurf den Aufgabenbereich der Eidgenössischen Filmkommission.

Der Gesetzesentwurf erlaubt eine zukunftsweisende Filmförderung und trifft eine kluge Balance zwischen Liberalisierungsbestrebungen und Qualitätsanliegen. Letztere können im Interesse des Publikums in dem von Oligopolen beherrschten Kinomarkt nicht allein den Marktkräften überlassen werden.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Zu den Kernbedürfnissen einer Gesellschaft gehört, dass sie sich ausdrücken will und kann - durch Wort, Bild, Töne. Der Wille und die Möglichkeit sich auszudrükken sind für das Wesen einer Gesellschaft, ihre Geschichte und ihre Fortentwicklung von grundlegender Bedeutung. Eigene Geschichten, eigene Wahrnehmung, eigene Ausdrucksformen prägen die Identität einer Gesellschaft.

Seit mehr als hundert Jahren gehören die bewegten Bilder in Form von Geschichten, Zeitdokumenten, Information, Unterhaltung und vielem Weiterem mehr zu dieser Identität. Die bewegten Bilder sind markanter Teil des Alltags geworden. Ganze Generationen werden durch die grossen Spielfilme ihrer Zeit geprägt (man denke an die nachhaltige Wirkung des Spielfilmschaffens der «Groupe des cinq» in der Schweiz). Dokumentarfilme bringen eine anschauliche Auseinandersetzung mit der Geschichte, wie dies kürzlich die eindrücklichen Schweizer Dokumentarfilme zur Rolle der Schweiz im Zwe...

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