Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 33, 24. August 2010Einzig › Übereinkommen

Angeknüpft als:

Auszug


Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»

Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»

SR 0.784.601; AS 1973 813

I

Änderung des Übereinkommens

Angenommen am 17. November 2000 anlässlich der 25. Versammlung der Vertragsstaaten In Kraft getreten für die Schweiz am 30. November 2004

Die Bezeichnung «INTELSAT» wird aus dem Titel des Übereinkommens gestrichen.

Präambel

Die Präambel wird wie folgt geändert 2013

die Absätze 320137 werden von «im Hinblick darauf» bis «Satelliten-Fernmeldesystem» gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

2013 in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat;

2013 im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der

Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu privatisieren;

2013 in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von

Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Artikel I Buchstabe d) bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann;

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2001-2645 3593

Übersetzung1

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirektors auf Grund dieses Übereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generaldirektor dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach Buchstabe b) Ziffer iii) dieses Artikels ernannt und bestätigt wird.

Artikel XI wird wie folgt geändert 2013

Artikel XI erhält folgenden neuen Titel: «Rechte und Pflichten der Vertragsparteien»;

der gesamte Wortlaut von Artikel XI wird gestrichen und durch den wie folgt abgeänderten Wortl...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen